Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages wegen häufiger Kurzerkrankungen
Arbeitsunfähigkeit kann ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 I BGB sein, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist. Häufige Kurzerkrankungen können u.U. die Annahme eines Dauertatbestandes rechtfertigen, der die Frist des § 626 II BGB ständig neu in Gang setzt.
BAG, Urteil vom 23.01.2014 – 2 AZR 582/13 (LAG Hamburg)