Arbeitnehmer trägt Darlegungslast für bessere als durchschnittliche Zeugnisbeurteilung, so hat das BAG mit Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13, entschieden. Ein Zeugnis, mit dem der Arbeitgeber bescheinigt, der Arbeitnehmer habe die übertragenen Aufgaben «zur vollen Zufriedenheit» erfüllt, entspricht der Schulnote «befriedigend». Der Arbeitnehmer trage auch dann die Darlegungslast für eine bessere Schlussbeurteilung, so das Bundesarbeitsgericht, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden.
Aus den herangezogenen Studien seien auch keine Tatsachen zu entnehmen, die den Schluss darauf zuließen, dass neun von zehn Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richte sich auf ein inhaltlich «wahres» Zeugnis. Das umfasse auch die Schlussnote. Ein Zeugnis müsse auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.